Panoramafreiheit
Letze Woche habe ich auf einem Spaziergang zwei neue Filter ausprobiert, die ich mir schicken lassen habe. Die sind zwar eher für gutes Wetter gedacht, und so war das Wetter gerade gar nicht, aber ich war doch ziemlich neugierig. Viel Effekt sah man auch nicht, aber ein bißchen schon.
Jedenfalls fotografierte ich an einer Stelle wo ich eine gute Aussicht hatte, in Straßenverlaufs- richtung die Landschaft. Also noch nicht mal nach links und rechts in Richtung der Häuser. Ich machte mehrere Bilder, mal mit mal ohne Filter mit verschiedenen Einstellungen.
Plötzlich kam aus dem Haus, vor dem ich zufällig stand, ein älterer Herr gestürmt und raunzte mich an was ich da eigentlich mache. Ich war mal wieder ziemlich gestreßt und geschafft vom Job, und hatte durch meinen Spaziergang und die Beschäftigung mit der Kamera gerade so halbwegs meinen Seelenfrieden wieder gefunden. Dieser Seelenfriede war nach dieser "freundlichen Ansprache" natürlich hin. Deshalb hat mich ganz spontan der Jähzorn übermannt und ich habe ich kräftig zurück geraunzt um dem guten Mann klar zu machen das ihn das gar nichts angeht. Darauf hin ist er wortlos wieder ins Haus verschwunden.
Heute habe ich mal wieder daran gedacht, und nach einer genauen Aussage zur Rechtslage gesucht, die ich Ausdrucken und mitnehmen kann. Zum Beipiel habe ich da das hier gefunden:
Die Panoramafreiheit (§ 59 UrhG) erlaubt es Jedermann, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch Malerei, Foto oder Film zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstreckt sich diese Erlaubnis ausschließlich auf die äußere Ansicht!
Mehr als die äußere Ansicht fotografieren wir ja auf keinen Fall. An anderer Stelle stand noch das man keine Hilfsmittel wie Leitern usw. verwenden darf, um z. B. über einen als Sichtschutz aufgestellten Zaun oder eine Hecke hinweg zu fotografieren. Aber so etwas machen wir ja sowieso nicht, denn wir sind ja keinen Paparazzi, sondern eben Hobbyfotografen.
Jedenfalls kann ich jetzt jeden Meckerer auf den § 59 UrhG (Urhebergesetz) verweisen.Dazu habe ich nun etwas verfasst, von dem ich nun immer einige Exemplare mitnehmen und bei Bedarf verteilen möchte:
Lieber Mitmensch,
obwohl meine Kameras teilweise ziemlich professionell aussehen bin ich doch nur ein Hobbyfotograf. Ich habe einen ziemlich stressigen Beruf und versuche durch Spazierengehen und Fotografieren einen Ausgleich dazu zu finden.
Digitalfotos kosten, nachdem man sich die nötige Ausrüstung angeschafft hat, so gut wie nichts. Man muss also nicht, so wie früher, bei jedem Foto überlegen ob sich die entstehenden Kosten auch lohnen. Deshalb können Digitalfotografen alles was ihnen nur irgendwie auffällt, bzw. gefällt, fotografieren und hinterher zu Hause am PC-Bildschirm entscheiden ob sie das entsprechende Bild behalten oder gleich wieder löschen möchten.
Wer das nicht weiß, und daher, oder aus anderen Gründen, davon ausgeht das hinter jedem Foto das gemacht wird eine feste Absicht steht, wird sich vielleicht Sorgen machen. Dieser herum fotografierende Mensch könnte ja lohnende Diebstahls-Objekte ausspähen, oder als Mitglied einer städtischen Behörde Projekte vorbereiten, die für die Anwohner mit hohen Kosten verbunden sind.
Das ist bei mir garantiert nicht der Fall. Ich fotografiere weil es mir Spaß macht und um immer besser zu werden. Deshalb probiere ich vieles aus und fotografiere dabei auch scheinbar unattraktive Motive mit den verschiedensten Kamera-Einstellungen und aus den verschiedensten Aufnahmewinkeln.
Dabei gebe ich mir Mühe keine Privatsphären zu verletzen. Da aber z. B. Häuser oder parkende Autos einfach so in der Gegend herum stehen, kann es natürlich durchaus passieren dass sie auf meinen Fotos erscheinen. Das ist auch durch bestehendes Recht, nämlich dem Paragraphen 59 des Urheberrechtsgesetzes abgedeckt:
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Man darf also alles was man von öffentlichem Gelände, also z. B. Straßen, Wege, Plätze usw., sehen kann auch fotografieren. Trotzdem versuche ich das zu vermeiden, mache allerdings bei besonders schönen, oder historisch und touristisch markanten Gebäuden von meinem oben angegebenen Recht Gebrauch.
Wobei ich aber zum Schluss betonen möchte, dass meine Fotos nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind, und die meisten davon sowieso nach Begutachtung wieder gelöscht werden.
Der fotografierende Mitmensch
Mal sehen wie das ankommt. Im Erlebnisfall werde ich davon berichten.
Hier wird das Ganze übrigens ziemlich gut und ausführlich beschrieben und man kann sich sogar ein Fotorecht Handbuch als Pdf-Datei runter laden:
http://www.rechtambild.de/2010/09/die-panoramafreiheit%E2%80%98/
http://www.rechtambild.de/2011/02/update-zur-panoramafreiheit/